Ärztlicher Behandlungsfehler oder Schicksal?

Ärztliche Behandlungen erbringen häufig nicht den gewünschten Erfolg. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn darüber hinaus noch eine Verschlechterung des Krankheitsbildes oder eine möglicherweise schmerzhafte weitere Schädigung des Patienten hinzukommt.

Doch wer haftet, wenn wirklich "etwas schief geht"? Schuldet der Arzt überhaupt einen Behandlungserfolg? Und muss der Patient über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt werden?

Das Arzthaftungsrecht stellt eine im besonderen Maße richterrechtlich geprägte Materie dar. Es gibt kein in Paragraphen gefasstes Arzthaftungsrecht. Der Begriff des Behandlungsfehlers wird nicht einheitlich definiert. Unter dem Begriff "ärztlicher Kunstfehler" sind insbesondere Diagnose-, Therapie- und Organisationsfehler sowie Überwachungsverschulden und mangelnde Aufklärung zu verstehen.

Das Arzthaftungsrecht führt gewissermaßen ein juristisches Eigenleben, dessen Dogmatik und Begriffswelt für Außenstehende schwer zu durchschauen ist. Hinzu kommen die ständigen Fortentwicklungen dieser Materie durch die Gerichte. Eine Tätigkeit auf diesem Gebiet setzt vertieftes Wissen in Einzelfragen, und daneben auch ein umfassendes Verständnis für die Verknüpfung von Medizin und Juristerei voraus.

Deshalb ist es in diesem Bereich besonders wichtig und ratsam einen Anwalt zu Rate zu ziehen, welcher sich auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert hat und in der Praxis damit häufig zu tun hat. Bei uns können Sie auf Grund der langjährigen Erfahrung mit dieser Thematik sowie einer intensiven Zusammenarbeit mit medizinischen Spezialisten von umfangreicher Erfahrung und Kompetenz ausgehen, welche wir zu Ihrem Nutzen umsetzen werden.

Für den Patienten kommen Ansprüche aus Behandlungsvertrag wie auch aus Deliktsrecht in Betracht. Beide Ansprüche können nebeneinander und unabhängig voneinander geltend gemacht
werden.

Die Regulierung von ärztlichen Behandlungsfehlern ist höchst aufwendig, da die wechselseitige Durchdringung von Medizin, Recht und Ökonomie ein nicht mehr steigerbares Ausmaß erreicht.

Jeder Fall eines Behandlungsfehlers ist höchst individuell und bedarf daher einer professionellen medizinischen, rechtlichen und finanziellen Prüfung.

Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn bei der durchgeführten Behandlung der anzuwendende Facharztstandart nicht beachtet wurde, die ärztliche Behandlung also außerhalb des zulässigen fachärztlichen Ermessens liegt.

Die Ermittlung des anzuwendenden Facharztstandarts im Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung und die Prüfung, ob bei der erfolgten Behandlung dieser Standart auch angewandt wurde ist höchst aufwendig und kompliziert und steht im Mittelpunkt jeder Prüfung ärztlicher Behandlungen.

Eine ärztliche Behandlung kann nur dann als behandlungsfehlerhaft beanstanden werden, wenn diese auch im Rechtssinne fehlerhaft war. Die Qualität ärztlichen Handelns kann hierzu auch auf einer Skala der Noten „1" bis „6" beurteilt werden. Dass es dem allgemeinen Wunsch entspricht, in der Qualität der Noten „1" und „2" behandelt zu werden, ist selbstverständlich. Die Rechtsprechung beurteilt aber auch Behandlungen die mit der Note „3" bzw. „4" einzuschätzen sind, als noch akzeptabel, also nicht als fehlerhaft. Erst Behandlungen, die mit der Note „5" - „einfacher" oder „normaler" Behandlungsfehler - oder der Note „6" - grober Behandlungsfehler - zu beurteilen sind, werden von den Gerichten als behandlungsfehlerhaft angesehen. Die Aufgabe bei der Prüfung ärztlichen Handelns auf Behandlungsfehler besteht deshalb darin, festzustellen ob die Qualität der Behandlung mit der Note "4" oder besser - also als nicht behandlungsfehlerhaft - zu beurteilen ist oder ob die Behandlung mit der Note "5" - „einfacher" oder „normaler" Behandlungsfehler bzw. mit der Note 6 - „grober" Behandlungsfehler einzuschätzen ist.

Die alleinige Feststellung eines Behandlungsfehlers reicht jedoch nicht aus, da darüber hinaus noch ein Schaden sowie die Kausalität, also die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schaden festgestellt werden müssen, damit Schmerzensgeld und Schadenersatz gezahlt werden müssen. Der Gesundheitsschaden besteht in den Erkrankungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch den Behandlungsfehler hervorgerufen oder durch diesen nicht beseitigt wurden. Schäden finanzieller Art können z. B. im Verdienstausfall, Zuzahlungen oder im Haushaltsführungsschaden liegen. Im Fall eines Todesfalles besteht der Schaden unter anderem auch im entgangenen Unterhalt der Angehörigen. Die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden und dessen Folgen ist deshalb so wichtig, da auch andere Ursachen, wie Vorschäden neben dem Behandlungsfehler zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können.

Das liegt primär an der mangelnden Aufklärung über die umfangreichen Rechte als Geschädigter. Eine ebenso große Rolle spielt hier die Überzeugungskraft der Versicherungen, die oftmals rhetorisch geschickt einen Bruchteil des Durchsetzbaren als großzügiges Entgegenkommen darstellen. Hier ist es dringend erforderlich, sich genau zu informieren. Auch wenn ein finanzieller Schadensausgleich allein nicht wieder gesund zu machen vermag, und gerade in besonders tragischen Fällen allenfalls einen schwachen Trost bedeuten kann, sollten Sie nicht kampflos auf die Ihnen sicher und gerechterweise zustehenden Ansprüche verzichten.
 

Wir beraten und vertreten kompetent und qualifiziert bundesweit

Herr Rechtsanwalt Michael Beuther ist für sie im Arzthaftungsrecht bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten im gesamten Bundesgebiet vertretungsberechtigt.

Aufgrund zur Verfügung stehender modernster Kommunikationssysteme ist es in einer Vielzahl der Mandate nicht erforderlich, dass eine persönliche Unterredung stattfinden muss, so dass auch die mitunter weite Entfernung zum Kanzleistandort kein Problem im Rahmen der Mandatsbearbeitung darstellt.

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Wir werden im Anschluss daran eine summarische Prüfung Ihrer Angelegenheiten vornehmen und Ihnen einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise unterbreiten. Diese Anfrage ist unverbindlich und kostenfrei.
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