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Neue Obergrenze im Urheberrecht: 100 Euro pro Abmahnung bei „einfach gelagerten Urheberrechtsverletzungen“

Immer wieder kam es in der Vergangenheit dazu, dass Verkäufer wegen angeblicher Marken- bzw. Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden. Dies hat oftmals schwere finanzielle Folgen. Auf Grund des hohen Streitwerts in Markensachen kann allein die Abmahnung schnell mehr als 1.500 € kosten.

Speziell bei eBay werden derzeit werden derzeit massenhaft Abmahnungen wegen angeblicher Marken- bzw. Urheberrechtsverletzungen versandt.

Häufig geht es bei den Abmahnungen um Verkauf von Ed Hardy Produkten, oder Urheberrechtsverletzungen in sogenannten „Internet-Tauschbörsen".

Einer Abmahnung kann mit verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten begegnet werden:

Der Verletzte kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, um somit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Regelmäßig liegt einer Abmahnung bereits eine vorformulierte Erklärung bei. Bei erneuter Vornahme der betreffenden Handlung kann der Verletzte unmittelbar die verwirkte Vertragsstrafe fordern. Die Abgabe der unveränderten Unterlassungserklärung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der abgemahnte Sachverhalt unstrittig ist, die Unterlassungsverpflichtung als solche und auch gerade in dem vorformulierten Umfang anerkannt werden soll und die Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe angemessen erscheint.

Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und die Übernahme der Kosten auf der Grundlage eines niedrigeren Streitwertes (Gegenstandswertes) empfehlen sich beispielsweise dann, wenn die von der gegnerischen Seite veranschlagte Gegenstandswerte unrealistisch hoch angesetzt sind. Nicht anerkannte Kosten muss der Abmahnende einklagen. Es sollte ferner geprüft werden, ob die Formulierung der Unterlassungserklärung möglicherweise weiter geht als die gesetzliche Verpflichtung.

Sofern Sie eine unberechtigte Abmahnung erhalten haben, können Sie in diesem Fall eine negative Feststellungsklage erheben. Sie können vor Gericht klären, dass dem Abmahner kein Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung zusteht.

Die genauen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei einer Abmahnung in urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Sachen bestimmen sie sich nach der Höhe des Streitwertes, verbunden mit einem Wertfaktor nach dem Umfang der Tätigkeit. Der Gebührenstreitwert wird im gewerblichen Bereich üblicherweise mit Beträgen ab 10.000 Euro angesetzt. Bei einer durchschnittlichen Markenrechtsverletzung beträgt der Streitwert z.B. regelmäßig 50.000 Euro. Die Gebührenerstattung für den abmahnenden Anwalt kann dann in einer Größenordnung von erheblich mehr als eintausend Euro liegen.

Neue Obergrenze im Urheberrecht: 100 Euro pro Abmahnung bei „einfach gelagerten Urheberrechtsverletzungen"

Seit dem 1. September 2008 bestimt der in Kraft getretene §97a Abs. 2 UrhG, dass der (zu Recht) Abgemahnte „in einfach gelagerten Fällen" und „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" Anwaltskosten nur bis zu einer Höhe von 100 Euro tragen muss. Dieser Betrag umfasst auch die Mehrwertsteuer und etwaige Auslagen des Anwaltes, sind aber unabhängig von eventuellen weiteren Schadensersatzansprüchen des Verletzten. Wann Fälle „einfach gelagert" sind, wird durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.

Die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist mit weitreichenden Folgen verbunden.

Wir beraten Sie über die Möglichkeiten, sich gegen eine Abmahnung wirksam zur Wehr zu setzen.

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