Was bedeutet Strafverteidigung?
Jeder Mensch kommt irgendwann in seinem Leben mit dem Gesetz in Konflikt. Man muss keinesfalls ein Krimineller sein, um Bekanntschaft mit der Staatsanwaltschaft zu machen. Gerade im heutigen Straßenverkehr ist es schnell geschehen. Unfallflucht und fahrlässige Körperverletzung sind dabei die häufigsten Tatvorwürfe. Aber auch Jugendliche begehen meist leichtsinnig kleinere Delikte, welche oft ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. Die meisten Menschen sind in einer derartigen Situation vollkommen überfordert. Eine Anklageschrift wird zugestellt, man soll sich dazu äußern. Man erhält eine Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung und muss schnell entscheiden, ob man überhaupt Angaben zur Sache macht. Unter diesem Druck reagieren viele unbesonnen und verschlimmern die Situation unnötig. Wenn Sie ein paar Tipps beherzigen, gibt es vielfältige Möglichkeiten sich auf ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren optimal vorzubereiten. Gern helfen wir Ihnen dabei.
Was muss man beachten
Sobald sich eine Ermittlungsbehörde einschaltet, hat jeder Beschuldigte das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen. Man muss also keine Aussage vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft machen. Von diesem Recht sollte man vorerst auch Gebrauch machen.
Erster Schritt: Akteneinsicht beantragen
Um zu erfahren, was einem überhaupt vorgeworfen wird und aus welchen Beweismitteln sich der Tatvorwurf ergibt, ist es in den meisten Fällen unentbehrlich zunächst die Ermittlungsakten anzufordern. Leider werden diese nicht an Privatpersonen übersandt. Wir geben Ihnen jedoch über unseren Service die Möglichkeit kostengünstig Akteneinsicht zu erhalten. Ihre Akte wird durch uns bei der Ermittlungsbehörde angefordert und in Kopie an Sie übersandt. Eine Verteidigung findet dabei nur auf ausdrücklichen Wunsch statt. Diese Form der Akteneinsicht ist wesentlich kostengünstiger, als eine vollumfängliche Strafverteidigung.
Zweiter Schritt: Strafrechtlicheberatung
Nachdem die Ermittlungsakte eingesehen wurde, empiehlt sich eine anwaltliche Beratung bezüglich der weiteren Vorgehensweise. Viele Verfahren lassen sich im Vorfeld durch eine Einstellung beenden. Es muss nicht immer zu einem gerichtlichen Strafverfahren kommen. Sollte sich dies nicht verhindern lassen, ist eine Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger angezeigt. Sollten Sie zunächst eine anwaltliche Beratung wünschen, wenden Sie sich an uns.
Dritter Schritt: Die Strafverteidigung durch uns
Sie haben auch die Möglichkeit uns mit der Strafverteidigung im gerichtlichen und vorgerichtlichen Verfahren zu beauftragen. Die Rechtsanwälte Christian Fischer und Michael Beuther sind für Sie auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.
Beide Anwälte haben bereits Sitzungsdienste für die Staatsanwaltschaft übernommen.
Wir wissen somit "wie die andere Seite denkt und handelt und können so bereits im Vorfeld entsprechend reagieren" so Rechtsanwalt Michael Beuther.
Tipps: Erste Hilfe im Strafrecht
Für die drei typischen Wege, davon zu erfahren, dass ein Strafverfahren gegen Sie geführt wird, möchte ich Ihnen Tipps geben:
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Sie bekommen eine Vorladung zu einer Vernehmung durch die Polizei
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Ihre Wohnung wird durchsucht
- Sie werden vorläufig festgenommen oder aufgrund eines Haftbefehls verhaftet
- Kontaktieren Sie SOFORT einen Strafverteidiger!
- Nehmen Sie das "Gesprächsangebot" der Polizei auf keinen Fall ohne anwaltliche Konsultation an. Mehr als ein Angebot ist es nicht! Es gibt keine Verpflichtung, bei der Polizei zu erscheinen! Sagen Sie noch nicht einmal den Termin ab. Sie werden dabei in ein Gespräch verwickelt. Und über das Gespräch wird ein Aktenvermerk gemacht. Sie haben keine Kontrolle, ob dabei auch das aufgenommen wird, was Sie zum Ausdruck bringen wollten. Also: Telefonieren nur mit einem Strafverteidiger! Zu Ihrer Stellungnahme zu dem Vorwurf ist IMMER auch noch nach dem von der Polizei genannten Termin Zeit! Ihr Verteidiger wird Akteneinsicht nehmen und Ihnen dann genau sagen können, was Ihnen vorgeworfen wird, welche Beweismittel vorliegen. Sie können danach - anwaltlich beraten - am besten zu den Vorwürfen Stellung nehmen oder von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen.
Ihre Wohnung wird durchsucht
Zu einer Wohnungsdurchsuchung kommt es auf zwei Wegen: Entweder aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder aufgrund von "Gefahr im Verzug".
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Wichtigster Tipp vorab: bleiben Sie so ruhig wie möglich - in jeder Hinsicht. Also auch Schweigen.
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Ziehen Sie einen neutralen Zeugen hinzu, wenn Sie es wünschen (Nachbarn z.B.)
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Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen oder sagen, warum sonst durchsucht werden soll (woraus sich die "Gefahr im Verzug" ergeben soll.
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Lassen Sie sich sagen, wonach konkret gesucht werden soll. Geben Sie das Gesuchte ggf. heraus (das kann unter Umständen die Durchsuchung beenden. Auf diesem Weg können Sie unter Umständen sog. "Zufallsfunde" vermeiden. (Beispiel: Die Polizei sucht bei Ihnen nach einer bestimmten Waffe. Geben Sie sie heraus, wenn Sie dadurch vermeiden können, dass die Polizei in Ihrer Wohnung zum Beispiel Betäubungsmittel findet.
- Aber Vorsicht: Sie müssen es nicht. Unter Umständen ist es klüger, die Durchsuchung vollkommen passiv über sich ergehen zu lassen. (Beispiel: die Polizei sucht nach CDs mit kinderpornographischem Inhalt. Wenn Sie jetzt an Ihren CD-Schrank gehen und 3 CDs heraussuchen und erklären "das ist alles, auf den anderen CDs sind nur Programme" haben Sie verraten, dass Sie wissen, dass die 3 CDs kinderpornographischen Inhalt haben. Das allein reicht unter Umständen, Ihnen den Besitz solcher CDs nachzuweisen. Denn die bloße Existenz solcher Dateien in Ihrem Haushalt beweist für sich vielleicht gar nichts.
- Wie auch sonst, können Sie einen Strafverteidiger einschalten. Allerdings muss die Polizei deswegen nicht mit der Durchsuchung warten. Je freundlicher Sie darum bitten, um so größer sind die Chancen, dass Ihrer Bitte entsprochen wird.
- Ein Verteidiger ist allerdings kein Wundermittel bei einer Durchsuchung: er kann nur in den seltensten Fällen verhindern, dass die Durchsuchung stattfindet. Er kann meistens nur kontrollieren, ob die gesetzlichen Vorschriften, die Sie schützen sollen, eingehalten werden.
- Achten Sie darauf, dass sämtliche von der Polizei mitgenommenen Gegenstände in einem Durchsuchungsprotokoll aufgeführt sind.
- Unterschreiben Sie nichts
- Widersprechen Sie der Beschlagnahme. Nur dann muss ein Richter über sie entscheiden.
- Bei der Durchsuchung von Papieren (Briefe, Urkunden, Bankauszüge etc.) hat die Polizei nicht das Recht, diese Unterlagen zu lesen. Sie müssen versiegelt abtransportiert werden und dürfen nur von der Staatsanwaltschaft gelesen werden.
Sie (oder ein Angehöriger) werden vorläufig festgenommen oder aufgrund eines Haftbefehls verhaftet
Das können Sie als davon oder im Fall einer Inhaftierung tun:
Als von der Verhaftung oder Festnahme Betroffener
- Zunächst: SCHWEIGEN - das ist Ihr gutes (!) Recht. Sie sollten NIEMALS eine Aussage machen, ohne sich zuvor mit Ihrem/r Verteidiger/in besprochen zu haben!! Daher:
- SOFORTIGE Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger! Hierzu haben Sie in JEDER Lage des Verfahrens das Recht, also auch schon bei einer polizeilichen Vernehmung!
- Wenn ein Haftbefehl erlassen wird: SOFORT HAFTPRÜFUNG beantragen (lassen).
- Als Beschuldigter haben Sie u.a. das RECHT ZU SCHWEIGEN und einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
- Das Schweigen darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden.
- Allerdings bezieht sich dieses Recht zum Schweigen nur auf die Sache, nicht auf sog. Angaben zur Person.
- Angaben zur Person muss also auch der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens machen, also auch z.B. gegenüber Polizeibeamten. Angaben zur Person sind (vgl. § 111 OWiG):
- Name
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Familienstand
- Anschrift
- Beruf
- Mehr Angaben müssen und sollten nicht gemacht werden!
- Sobald Sie als Beschuldigter mehr sagen, liegt darin bereits eine Angabe zur Sache, die gegen Sie verwendet werden kann.
- Angaben zur Sache muss ein Beschuldigter in keiner Lage des Verfahrens machen. Darüber ist er zu belehren. Das Schweigen darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.
- ACHTUNG! Gelegentlich wird von Vernehmungsbeamten das Recht zu Schweigen nur vordergründig akzeptiert. D.h. das Protokoll wird z.B. mit dem Vermerk abgeschlossen, dass der Beschuldigte schweigt. Danach werden dem Beschuldigten dann - beiläufig - einzelne Fragen "außerhalb" der Verhandlung gestellt. Das dort Gesagte ist vollständig - zu Lasten des Beschuldigten - verwertbar!!
Rechte des Beschuldigten
Welche Rechte hat der Beschuldigte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft?
Muss man, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft einen über eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat befragen will, aussagen?
Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen nicht zur Sache aussagen. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Ansonsten haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.
Wichtig: Es besteht nicht mal eine Pflicht, Ladungen der Polizei Folge zu leisten (es sei denn, diese ist ausnahmsweise Bußgeldbehörde). Ladungen durch Richter, Staatsanwalt oder Bußgeldbehörde sind jedoch zu befolgen. Aussagen müssen Sie aber selbstverständlich auch hier nicht machen.
Wenn nicht gerade der Fall eines leicht und sofort aufklärbaren Irrtums vorliegt sollten Sie im Zweifel immer und uneingeschränkt vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das gilt auch für Fragen zum Randgeschehen und selbst bei offensichtlich harmlosen Fragen. Wenn Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, sollten Sie auch keinesfalls der polizeilichen Ladung Folge leisten.
